Ab dem 1. Dezember 2014 gilt auf dem Rhein die „Ausrüstungsverpflichtung mit Inland AIS Geräten und Inland ECDIS Geräten oder Vergleichbaren Kartenanzeigegeräten“, die  von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt  verfasst wurde. Anschließend  transkribieren wir den Abschnitt, der sich mit der Regulierung der AIS Geräte beschäftigt

Das ganze Dokument können Sie auf der Website der ZKR herunterladen:
http://www.ccr-zkr.org/files/documents/ris/brochureAIS_de.pdf

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1.3 Ausrüstungsverpflichtung für Inland AIS Geräte.

1.3.1 Fahrzeuge, die mit Inland AIS Geräten ausgerüstet sein müssen

Die Ausrüstungsverpflichtung für Inland AIS Geräte ist in § 4.07 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung  (RheinSchPV) ausgeführt.

Die Ausrüstungsverpflichtung mit einem Inland AIS Gerät gilt für alle Fahrzeuge, auch für Seeschiffe. Fähren und mit Radar ausgerüstete Kleinfahrzeuge (1) der Polizei sowie für Kleinfahrzeuge, die mit einem Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einem nach dieser Verordnung als gleichwertig anerkannten Zeugnis versehen sind.

Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind lediglich  die nachstehend unter Punkt 1.3.2 bezeichneten Fahrzeuge.

1.3.2 Fahrzeuge, die ausgenommen sind

Für folgende Fahrzeuge gilt keine Ausrüstungsverpflichtung mit einem Inland AIS Gerät:
a) Fahrzeuge von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das
Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt,
b) Kleinfahrzeuge (1), ausgenommen
•    Fahrzeuge der Polizei, die mit einem Radargerät ausgerüstet sind, und
•    Fahrzeuge, die ein Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder ein nach dieser Verordnung als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzen,
c) Schubleichter ohne eigene Triebkraft,
d) schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb.

Punkt 1.5 des vorliegenden Dokuments enthält Ausführungen zur Verpflichtung, das AIS Gerät in Betrieb zu haben.

Für Fahrzeuge, die nicht der Ausrüstungsverpflichtung unterliegen, empfiehlt es sich, ein gemäß
Rheinschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes
Inland AIS Gerät (und nicht ein Gerät der Klasse A oder B) zu nutzen, da dieses spezielle Meldungen für die Binnenschifffahrt empfangen kann.

Für Sportboote, die Kleinfahrzeuge sind, empfiehlt
die ZKR dennoch die Ausrüstung mit einem AIS
Gerät der Klasse B.

(1) Nach § 1.01 Buchstabe m der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung ist ein kleinfahrzeug ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweist ausgenommen

  • ein Fahrzeug, das zugelassen ist, Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,
  • ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist,
  • eine Fähre oder
  • ein Schubleichter.

Quelle: Erläuterungen zur Ausrüstungsverpflichtung mit Inland AIS Geräten und Inland ECDIS Geräten oder Vergleichbaren Kartenanzeigegeräten, Zentral Kommission für die Rheinschifffahrt, Fassung März 2015.

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