Recht

Segellexikon: Recht
Die wichtigsten Themen und Begriffe rund ums Schiff!

Nebelsignale

Jedes Schiff ist verpflichtet, bei verminderter Sicht durch Nebensignale auf sich aufmerksam zu machen. Wer als Skipper so ein Signal Neben hört, der sollte wissen, wen er vor sich hat.

Maschinenfahrzeuge in Fahrt geben mindestens alle zwei Minuten einen langen Ton mit dem Nebelhorn.
Gestopptes Maschinenfahrzeug: mindestens alle zwei Minuten zwei lange Töne mit dem Nebelhorn.

Fahrzeuge unter Segeln, Fischer, Schlepper, manövrierbehinderte und tiefgangsbehinderte Schiffe: fast alle zwei Minuten drei lange Töne.

Geschlepptes Fahrzeug (das letzte eines Verbandes): alle zwei Minuten lang-kurz-kurz-kurz.

Ein Schubverband gilt als Maschinenfahrzeg und gibt, wenn in Fahrt, alle zwei Minuten einen langen Ton.

Ankerlieger bis 100 Meter Länge: jede Minute 5 Sekunden mit der Glocke läuten. Zusätzlich erlaubt ist als Warnsignal mit dem Nebenlhorn kurz-lang-kurz.

Ankerlieger über 100 Meter Länge: Jede Minute auf dem Vorschiff 5 Sekunden die Glocke läuten, danach am Heck 5 Sekunden den Gong schlagen.

Grundsitzer benutzen ebenfalls diese Glocken und Gongsignale (je nach Länge): Unterschied: Vor und nach dem Läuten kommen je drei Einzelschläge mit der Glocke.

Wenn man vier kurze Töne hört, ist das ein Lotse. Er darf dieses Signal zusätzlich zu den normalen Signalen (in Fahrt, gestoppt) geben.

Schiffe bis 12 Meter müssen diese Signale nicht geben. Sie müssen dann aber alle zwei Minuten durch ein anderes wirksames Signal auf sich aufmerksam machen.

Bergung

Wer auf See wegen Strandung, Ruderschaden, Feuer oder Leck aus eigenen Kraft nicht mehr weiter kommt und fremde Hilfe ruft, muss vorsichtig sein: Eine Bergung kann teuer werden.

Wenn Hilfe da ist

und die Bergung/Hilfeleistung Geld kosten soll: Vorsicht! Je umsichtiger sich der Skipper im Umgang mit den Bergern verhält, desto besser ist später die Verhandlungsposition für seine Versicherung.

Klare Abmachungen treffen, notieren, was abgesprochen war.
Preis aushandeln
“Lloyds Open Form” verabreden (international anerkannter Standartvertrag für Bergung und Hilfeleistung).
In Deutschland: Deutsches Seeschiedsgericht, Hamburg, verabreden.

Auf jeden Fall immer die Initiative behalten, je mehr Seenot eingestanden wird, desto größer ist später der Anspruch auf Bergelohn.

  • Keine Seenotsignale geben, wenn nicht tatsächlich ernste Gefahr für Schiff oder Besatzung besteht.
  • Nur für konkrete Aufgaben Hilfe fordern
  • Keine fremden Helfer an Bord lassen
  • Nur eigene Leinen, Trossen, Fender, Anker verwenden.
  • Nach Möglichkeit nicht in einen Hafen einschleppen lassen.
  • Keine Begleitung anfordern, wenn nicht unbedingt nötig.
  • Grundsitzer: nur kurz freischleppen lassen und dann aus eigener Kraft weiterfahren.
  • Art und Ziel des Manövers selbst festlegen, bei Eigenmächtigkeiten des Helfers sofort alles unterbrechen.

Nach der Bergung

  • Den gesamten Vorfall (Schaden und Bergung/Hilfeleistung= sofort mit allen wichtigen Fakten ins Logbuch eintragen.
  • Schaden genau untersuchen und sofort (telefonisch) die Kaskoversicherung benachrichtigen.

Was die Bergung kostet

Als Bergelohn wird zwischen der Versicherung und dem Berger ein bestimmer Prozentsatz des Schiffswertes ausgehandelt, meistens bis zu 25 Prozent. Nur wenn der tatsächliche Aufwand des Bergers damit nicht gedeckt ist, kann der Bergelohn auch höher liegen. Für reine Hilfeleistungen, wie kurzes Freischleppen, gibt es weniger Lohn. Dann sollte man im Formular den Ausdruck “salvage” (Bergung) lieber streichen und durch “qualified tow” ersetzen, was soviel bedeutet wie kurzes, begrenztes Freischleppen. Wer sich nach Lloyds Open Form helfen lässt, muss nur zahlen, wenn die Hilfe auch wirklich erfolgreich war. Bergungen ohne diesen Vertrag werden _immer_ teurer, weil man auch die erfolglosen Maßnahmen mit bezahlen muss, nach oben gibt es keine Preisgrenze.

Übrigens: Sogar das Ausleihen eines großen Ankers, einer Schlepptrosse oder einer Lenzpumpe auf See ist in der Vergangenheit von den Gerichten schon mal als Bergung ausgelegt worden. Die Folge waren phantastische Bergelöhne, deshalb:

  • Leihgaben oder Dienste nach Möglichkeit immer sofort bar bezahlen (Quittung/Augenzeugen). besonders im Ausland.
  • Vorsicht im Umgang mit Schleppern, Fischern und anderen Berufsfahrzeugen, nicht überall geht es so kameradschaftlich zu wie unter Seglern, die sich immer ohne Bezahlung helfen.

Grenzerlaubnis

Bei der Einreise über die Grenzen der Bundesrepublik auf dem Seewege erspart eine Genehmigung das Anlaufen eines Einklarierungshafens.

Ein leidiges Thema für jedes Schiff, das aus dem Ausland kommt, können immer wieder das Suchen eines Einklarierungshafens und die teilweise langwierigen Zoll- und Passkontrollen sein. Rechtlich gesehen ist die Einreise über See mit der Land- und Lufteinreise gleichzusetzen. Das bedeutet, dass jeder Einreisende grundsätzlich einer Personen- beziehungsweise Passkontrolle unterliegt.

Die Personenkontrolle dient international

  1. der Kontrolle der Zuwanderer,
  2. dem Heraushalten von unerwünschten Personen (zum Beispiel Kriminellen),
  3. der Unterbindung von Menschenschmuggel nach internationalem Recht.

Ganz besonderen Regeln ist die Einreise von Personen über See unterworfen, da es auf See keine Straßen oder sonst welche Verkehrswege gibt und mit einem geeigneten Fahrzeug praktisch an jeder Stelle die Grenze überschritten und an Land gegangen werden kann. Daher gilt in allen Seeanrainer-Staaten generell eine Anmeldepflicht für Personen, welche über den Seeweg in das Land einreisen.

In der Bundesrepublik Deutschland wird dieser Pflicht durch die Anmeldung bei den Zollämtern und -posten nachgekommen.

Und genau diese Kontrollstellen können sich deren Einwohner beim Wiedereinreisen in die Bundesrepublik sparen, ohne sich strafbar zu machen, soweit sie keine zollpflichtigen Waren mitführen. Möglich wird das durch eine Erleichterung, die auf einen gewissen Personenkreis beschränkt ist, der vom Bundesminister des Inneren festgelegt wurde.

Es handelt sich dabei um die sogenannte Grenzerlaubnis, welche die ständige Besatzung einer Yacht beantragen kann, und mit der sie von der Ankunftsmeldung bei der Zoll- beziehungsweise Passkontrolle bei der Einreise in die Bundesrepublik freigestellt wird.

Voraussetzungen zum Beantragen der Grenzerlaubnis sind:

  • gültige Personalpapiere (Pass oder Personalausweis), die Grenzerlaubnis wird jeweils nur für die Dauer ausgestellt, in der der Reisepass oder Personalausweis Gültigkeit haben.
  • Der Antrag muss für jedes an Bord befindliche Besatzungsmitglied gestellt werden. Fahren einige Crewmitglieder häufig, aber nicht ständig mit, so sollte der Antrag sich auch auf diese erstrecken, da für jedes Besatzungsmitglied ohne Grenzerlaubnis die Passkontrollstelle angelaufen werden müsste.
  • Die Grenzerlaubnis ist normalerweise nur an eine Yacht gebunden. Ausnahmen sind dabei zum Beispiel Clubfahrzeue, bei denen das Dokument an den Heimathafen gebunden ist.

Die Grenzerlaubnis kann jeder Einwohner der Bundesrepublik erwerben, also auch Ausländer mit Wohnsitz in Deutschland. Die deutsche Staatsbürgerschaft ist dafür nicht unbedingt Voraussetzung.

Die Anträge werden von den Zolldienststellen ausgegeben und angenommen. Die weitere Bearbeitung übernimmt dann der Bundesgrenzschutz, dem die Personen- und Passkontrolle normalerweise obliegt. Die Zollbehörden nehmen diese Aufgabe nur kommissarisch, im Zuge der Amtshilfe, wahr.

Quelle: www.Bundespolizei.de :

In den vergangenen Jahren wurden die Bedingungen für Personen, die mit dem Sportboot die Schengengrenze überschreiten, stetig verbessert. Die Verpflichtung einen Hafen anzulaufen, der als Grenzübergangsstelle zugelassen ist, ist für Reisen zwischen den Schengen-Staaten entfallen, d.h. dieser Reiseverkehr ist grundsätzlich von der Ein- und Ausreisekontrolle befreit. Zusätzlich hat sich die Anzahl der Schengen-Staaten vergrößert, so dass alle Ostsee-Anrainerstaaten bis auf Russland Schengen-Staaten sind. Ähnlich ist die Situation in der Nordsee, wo unsere Nachbarstaaten Dänemark und die Niederlande ebenfalls Schengen-Staaten sind.

Für den Sportbootverkehr zwischen den Schengen-Staaten ist es weiterhin erforderlich, gültige Grenzübertrittspapiere (z.B. Personal-, Kinderreisepass, Reisepass) mitzuführen.

Im Einzelfall werden im grenznahen Küstenmeer Kontrollen durchgeführt. Diese Grenzkontrollen sind notwendig, um die Sicherheit der offenen Schengen-Binnengrenzen sowie das Privileg der Reiseerleichterung für die Schengenbürger zu schützen. Für die Reisebewegung zwischen den Schengen-Staaten sind keine Grenzerlaubnisse erforderlich!

Lichterführung

Auf Binnenwasserstraßen beherrschen Lichterkombinationen die Nacht, die teilweise nur schwer zu deuten sind. Diese Karte soll bei der nächtlichen Orientierung helfen.

BinSchStrO

Gerade auf Flüssen sind die vielfältigen Lichterkombinationen der verschiedensten Fahrzeuge für den Segler interessant . Nach den Regeln der BinSchStrO haben wir hier die wichtigsten Lichter zusammengestellt und geben Hinweise, wie man sich ihnen gegenüber verhält. Wieder gelten die Ausweichinweise nur für Fahrzeuge unter Segeln, bei denen die Maschine nicht zur Unterstützung mitläuft. Im Zweifelsfall gilt: Defensiv verhalten und der Berufsschifffahrt ausweichen.

Kleinfahrzeug unter Maschine

Auch möglich mit Zweifarbenlaterne und Topplicht dahinter und darüber. Ist ausweichpflichtig.

Kleinfahrzeug unter Segeln

Auch möglich mit weißen Rundumlicht oder Dreifarbenlaterne im Topp. Ausweichen nach BinSChStrO.

Maschinenfahrzeug größer als 110 Meter

Kleiner als 110 Meter, nur ein Topplicht. Ist nicht ausweichpflichtig.

Schubverband

Ist nicht ausweichpflichtig. Fährt drei weiße Hecklichter.

Schwimmendes Gerät, das Arbeiten ausführt

An der Freifahrseite passieren (grün/grün).

Schwimmendes Gerät oder gesunkenes Fahrzeug

Vor Wellenschlag und Sog schützen. An der Freifahrtseite passieren (rot/weiß)

Schleppverband

Ist nicht ausweichplichtig. Der Schlepper hat ein gelbes Hecklicht.

Maschinenfahrzeug mit gefährlicher Ladung

Fährt nach Grad der Gefährlichkeit ein bis drei blaue Rundumlichter. Ist nicht ausweichpflichtig.

Manövrierunfähiges Fahrzeug

Ist natürlich nicht ausweichpflichtig.

Am Ufer stillliegende Fahrzeuge

Bei ausgebrachtem Anker ins Fahrwasser zwei weiße Rundumlichter.

Sich begegnende Fahrzeuge

Bei weißem Funkellicht passieren sie einander an ihrer Steuerbordseite.

Nachts können den Segler auf See viele Lichterkombinationen verwirren. Das Folgende zeigt die wichtigsten Lichter und wie man sich den jeweiligen Schiffen gegenüber verhält.

Interessant sind für Segler Lichter, die entgegekommen oder den Kurs kreuzen. Die wichtigsten Kombinationen nach der SeeSchStrO und KVR (Kollisionsverhütungsregeln, ehem. SeeStrO) sind hier zusammengestellt. Die beschriebenen Ausweichhinweise gelten alle für Fahrzeuge unter Segeln, deren Maschine nicht mitläuft. Im Zweifelsfalle sollte sich ein Segler auf jeden Fall von der berufsschifffahrt freihalten, dass heißt rechtzeitig den Kurs ändern und sich defensiv verhalten.

SeeSchStrO

Marinefahrzeug im Manöver

Schießt während des Manövers weiß. Von solchen Schiffen gut freihalten.

Maschinenfahrzeug mit gefährlicher Ladung größer als 50 Meter

Ist ausweichpflichtig.

Zollfahndung im Einsatz

Ist ausweichpflichtig, auf Signale (eventuell zum Aufstoppen) achten.

Nich freifahrende Fähre

Darf den Schiffsverkehr nicht behindern. Weit davor oder dahinter passieren (Kette/Seil).

Bagger in Fahrt

Ist ausweichpflichtig. Auf die Freifahrseite achten (zweimal grün).

KVR (ehem. SeeStrO)

Fahrzeug unter Segeln

Auch möglich ohne Rundumlichter im Mast. Ausweichen nach Regel 12 KVR.

Maschinenfahrzeug größer als 50 Meter

Wenn kleiner als 50 Meter, nur ein Topplicht. Ist ausweichpflichtig.

Trawlender Fischer größer als 50 Meter

Ist nicht ausweichpflichtig. Wegen der Netze gut vom Heck freihalten.

Tiefgangbehindertes Maschinenfahrzeug

Darf nicht behindert werden.

Manövrierbehindertes Fahrzeug

(zum Beispiel Tonnenleger). Ist nicht ausweichpflichtig.

Manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt

Ist nicht ausweichpflichtig. Führt ohne Fahrt nur die roten Rundumlichter.

Anspruchsprüfung

Im Falle eines Schadens stellst sich die Frage, welche Versicherung was bezahlt, und was zu tun ist, um einen Zahlungsanspruch zu sichern.

Kaskoversicherung

Sie versichert das eigene Schiff gegen Gefahren wie: Feuer, Diebstahl, Explosion, Unfall, Sturm, höhere Gewalt.

Dabei gibts es zwei Möglichkeiten der Versicherung:

Versicherung nach

Fester Taxe

Bei dieser Versicherungsart ist das Schiff im Falle eines Totalschadens zu einer fest vereinbarten Summe versichert. Diese entspricht maximal dem Neuwert des Schiffes, bei älteren Schiffen liegt sie zwischen Zeit und Neuwert.

Versicherung auf Neuwert / Zeitwert

Schiffe sind hier auf ihren Neuwert versichert, auf den auch die Prämie gezahlt wird. Nach zwei bis drei Jahren wird bei Totalschaden nur noch der Zeitwert gezahlt.

Vertragsbedingungen

Das Schiff ist dabei versichert nach den Bedingungen, die im Vertrag festgeschrieben sind. Außerdem gelten als Grundlage für diese Bedingungen das Versicherungsgesetz sowie das Bürgerliche Gesetzbuch.

Sonstige Abreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich festgelegt werden, mündliche Vereinbarungen sind ungültig oder nur schwer zu beweisen.

Versicherungssumme

Der Versicherer entschädigt maximal die Versicherungssumme, diese sollte daher dem Wert des Schiffes entsprechen. Bei einer Unterversicherung reduziert sich der Betrag prozentual um den Wert der Unterversicherung. Ist das Schiff über Wert versichert, wird auch nur maximal die Summe gezahlt, die dem Wert des Schiffes entspricht. Der Versicherte soll sich an einem eingetretenen Schaden nicht bereichern dürfen.

Selbstbeteiligung

Eine weitere Reduzierung der Prämie erreicht man durch den Selbsterhalt. Um diesen reduziert sich dann allerdings auch der Betrag, der im Schadensfalle gezahlt wird. Im ungüstigsten Falle liegt die Schadenshöhe knapp unter der Höhe des Selbstbehaltes. Die Zahlung des Selbstbehaltes st unabhängig von der Schuld.

Ausschluss / Minderung

Soweit im Vertrag nicht anders vereinbart, sind Schäden nicht versichert, die entstehen:

  • beim Überlassen des Fahrzeuges gegen Entgelt an Dritte,
  • wenn der Führer im Schadensfall nicht den vorgeschriebenen Führerschein besitzt,
  • oder in besonderen Fällen, wenn das Schiff vor der offenen Küste unbemannt stilliegt und bei drohender Gefahr nicht verholt werden kann (Kleingedrucktes beachten!).

Außerdem sind Schäden ausgeschlossen, die entstehen, wenn das Schiff außerhalb des im Vertrag festgelegten Fahrgebietes fährt.

Bergungs- und Wrackbeseitigungskosten

sollten unbedingt zusätzlich versichert sein, weil diese häufig die Versicherungssumme um ein Vielfaches übersteigern.

Die Haftpflichtversicherung

versichert fremdes Material, Personen und Schiffe, die durch den Besitz oder den Gebrauch eines Sportbootes schuldhaft beschädigt werden.

Versicherungsbedingungen

Die Bedingungen für eine Haftpflichtversicherung sind genehmigt vom Bundesaufsichtsamt durch die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen.

Versicherungssumme

Bei der Wahr der Versicherungssumme sind nahezu alle Kombinationen für Sach- oder Personenschäden möglich. Es sollte ruhig die höchste Versicherungssumme gewählt werden, da Schäden bei Personen oder Großschiffen, die zum Ausweichen gezwungen werden, schnell einmal in riesige Dimensionen abgleiten.

Ausschluss / Minderung

Im Schadensfall wird der Anspruch eines Dritten von der Versicherung geprüft. Die Versicherung zahlt im Falle eines berechtigten Anspruches und lehnt unberechtigte Ansprüche ab. Ein Ausschluss der Haftung erfolgt im Falle höherer Gewalt, die definiert ist als außergewöhnliches Ereignis, das unter den gegebenen Umständen auch durch äußerste, nach Lage der Sache vom Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann.

In diesem Falle muss der Geschädigte für seinen eigenen Schaden selbst aufkommen.

Was tun im Schadensfall?

  1. Halten Sie den Schaden gering. Verhalten Sie sich grundsätzlich so, als wären Sie nicht versichert.
  2. Melden Sie jeden Schaden sofort (Telex/Telefax oder Telefon) Ihrer Versicherung.
  3. Bei Diebstahl oder Feuer sofort die Polizei benachrichtigen.
  4. Bei Kollision Namen und Anschrift des Kollisionsgegners notieren und der Versicherung mitteilen.
  5. Bei Bergung mit dem Berger “Open Form” (Kein Erfolg – Keine Bezahlung) aushandeln. Formular anfordern. Ist auf Zuruf möglich. Dabei ist unerheblich, wer seine Leine übergibt!
  6. Bei Schadensbesichtigung durch einen Sachverständigen unbedingt dabei sein und Kosten mit der Werft abstimmen. Die Kosten für den Sachverständigen trägt der Versicherer.
  7. Vor der Besichtigung des Schadens keine Veränderungen / Reparatur vornehmen, außer zur Vermeidung eines größeren Schadens.
  8. Alle Rechnungen sammeln und geschlossen zur Regulierung einreichen.

Zollfrei einkaufen

Mit dem Fall der meisten europäischen Grenzen haben sich auch die Bedingungen für zollfreien Einkauf geändert.

  • Es muss eine Reise von mindestens 72 Stunden angetreten werden. Dabei zählt die Zeit vom Verlassen des Abfahrthafens bis zur Rückkehr in diesen Hafen, wenn kein anderes Ziel angegeben wird. Durch einen Landgang in einem deutschen Hafen wird die Reise nicht unterbrochen.
  • Es muss unmittelbar nach Auslaufen des Hafens das deutsche Küstengebiet für mindestens zwei Stunden verlassen werden.
  • Zollfreie Güter dürfen nur in Mengen bezogen werden, die als angemessen angesehen werden. Pro Person und Tag sind das beispielsweise:
  • 40 Zigaretten oder 10 Zigarren oder 50g Tabak
  • 0,5l Spirituosen
  • 1l Wein
  • 60g Kaffee

Aus diesem Grund muss beim Einkaufen die Dauer der Reise und die Größe der Crew genannt werden.

Der Schiffsführer muss ein “Bezugs- und Anschreibebuch für Schiffsbedarf” führen, das auf Verlangen dem Zoll vorgelegt wird. Das Buch ist bei der für den Heimathafen zuständigen Zollstelle erhältlich und wird ausgehändigt, wenn der Schiffsführer die Berechtigung zum Führen einer Yacht nachweist.
Der Schiffsführer bestätigt den Erhalt der zollfreien Waren auf einem “Lieferzettel für Schiffsbedarf”. Eine Ausfertigung erhält der Zoll des Abfahrtshafen, eine weitere bleibt an Bord.

Das Mitführen von zollfreien Waren setzt während der Reise ein bestimmtes Verhalten voraus:

  1. Nach dem Einkauf werden dem Zoll das Anschreibebuch und die Waren an Bord vorgelegt. Nach dem Stempeln kann abgelegt und nach Erreichen der freien See dürfen die Waren verbraucht werden.
  2. Bis zum Verlassen des Küstengebiets unterliegen die Waren der Überwachung durch den Zoll.
  3. Bis zum Erreichen der Seezollgrenze der EU (vor der deutschen Küste im allgemeinen im Abstand von zwölf Meilen parallel zu Küste) muss das Zollzeichen geführt werden. Dies ist der dritte Hilfsstander des internationalen Signalbuchs.
  4. Er hat mindestens eine Größe von 2,50 Metern Länge, eine Breite von 1,20 Metern und sollte unter der Sailing gefahren werden.
  5. Übersteigt beim Einlaufen in einen Hafen der Warenbestand an Bord die erlaubten Freimengen, muss das Zollzeichen gesetzt werden.
  6. Zum Vorlegen des Anschreibebuchs muss die nächste Zollstelle aufgesucht werden. Die an Bord befindlichen, zollfrei eingekauften Waren dürfen nach Ende der Reise nicht an Land gebracht oder verbraucht werden.

Freimengen

Zollfreie Waren

Die folgenden Freimengen gelten bei zollfreiem Einkauf innerhalb der EU und für Waren, die auf Helgoland, den Kanalinseln, den Kanarischen Inseln und den Älandinseln erworben wurden:

Tabakwaren

200 Zigaretten oder

100 Zigarillos oder

50 Zigarren oder

250g Tabak

Alkohol und alkoholhaltige Getränke

1 Liter Spirituosen über 22 Vol% oder 2 Liter alkoholhaltige Getränke unter 22 Vol% und 2 Liter nicht schäumender Wein

– 50g Parfum

0,25l Toilettenwasser

– 500g Kaffee oder

200g löslicher Kaffee

Für alle übrigend Waren gibt es keine Mengenbegrenzung, sondern eine Wertgrenze von 175 Euro. Für Warem aus Polen oder den baltischen Ländern gilt eine Höchstgrenze von 75 Euro. Goldwaren sind in jedem Fall zu verzollen (Stand: 2/97).

Für Tabakwaren und alkoholhaltige Getränke gilt ein Mindestalter von 17 Jahren des Einführenden. Für Kaffee ist ein Alter von 15 Jahren gefordert.

Nicht zollfreie Waren

Für Waren, die nicht in der EU, aber nicht zollfrei oder nicht in den oben genannten Gebieten, erworben wurden, gelten andere Freimengen:

Tabakwaren

800 Zigaretten

400 Zigarillos

200 Zigarren

1kg Tabak

alkoholische Getränke

10 Liter Spirituosen

20 Litern Liköre und ähnliches

90 Liter Wein (davon höchstens 60 Liter Schaumwein)

110 Liter Bier

Kraftstoff

10 Liter im Reservebehälter neben dem Inhalt des Fahrzeugtanks

Bei größeren Mengen wird eine gewerbliche Nutzung vorausgesetzt; dies führt zur Besteuerung.

Der richtige AIS Ausstattung für Ihre Bedürfnisse!

Select Language

Visualisierungshilfe zur Barrierefreiheit

Cookie Consent mit Real Cookie Banner